OIB-Richtlinien
Die Richtlinien des OIB (Österreichisches Institut für Bautechnik) dienen zur Harmonisierung der bautechnischen Vorschriften in ganz Österreich. Diese Richtlinien werden vom Österreichischen Institut für Bautechnik auf Beschluss der Generalversammlung herausgegeben und stehen den Bundesländern zur Verfügung. Die Bundesländer können die OIB-Richtlinien in ihren Bauordnungen für verbindlich erklären, was in allen Bundesländern bereits der Fall ist.
Von den OIB-Richtlinien kann jedoch nach Maßgabe der einschlägigen Vorschriften der Bundesländer abgewichen werden, wenn nachgewiesen wird, dass ein gleichwertiges Schutzniveau unter Einhaltung der OIB-Richtlinien erreicht wird. Damit soll die notwendige Flexibilität für innovative architektonische und technische Lösungen gewährleistet werden
Die OIB-Richtlinien folgen dem Konzept der leistungsorientierten Bauanforderungen und decken mehrere Bereiche ab, darunter Energieeinsparung und Wärmeschutz, Kostenoptimalität und Maßnahmen auf Basis erneuerbarer Energieträger für Neubauten.
Die OIB-Leitlinien werden alle drei bis fünf Jahre aktualisiert. Nun 2023 gibt es ein Update für alle 6 OIB-Richtlinien. Zusätzlich wurde ein Grundlagendokument für die kommende OIB7 herausgegeben.
Die bestehenden sechs OIB-Richtlinien gliedern sich entsprechend den Grundanforderungen an Bauwerke der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates. Für die dort formulierte 7. Grundanforderung „Nachhaltige Nutzung der natürlichen Ressourcen“ wurde bisher kein europäisches Grundlagendokument veröffentlicht. Der Text der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 zur 7. Grundanforderung lautet „7. Nachhaltige Nutzung der natürlichen Ressourcen: Das Bauwerk muss derart entworfen, errichtet und abgerissen werden, dass die natürlichen Ressourcen nachhaltig genutzt werden und insbesondere Folgendes gewährleistet ist:
- a) Das Bauwerk, seine Baustoffe und Teile müssen nach dem Abriss wiederverwendet oder recycelt werden können;
- b) das Bauwerk muss dauerhaft sein
- c) für das Bauwerk müssen umweltverträgliche Rohstoffe und Sekundärbaustoffe verwendet werden.“
Diese 7. Grundanforderung an Bauwerke deckt im Wesentlichen den Aspekt Ressourceneffizienz des weiter gefassten Begriffs Nachhaltigkeit ab.
Grundsätzlich ist zu begrüßen, dass auf eine Dokumentation von Materialien und Ressourcen, Treibhauspotenzial im Lebenszyklus eines Bauwerkes, Bauabfälle und Abbruchmaterialien, Rückbau, Nutzungsdauer, Dauerhaftigkeit eingegangen wird. Die Anpassungsfähigkeit wird zwar erwähnt, aber nicht erläutert, Natur Based Solutions sind nicht aufgenommen.
Ziel ist die Berechnung der Treibhausgasemissionen über den gesamten Lebenszyklus eines Bauwerkes, wobei sowohl der Energieverbrauch während der Nutzungsphase des Gebäudes als auch die in den Baumaterialien und Bauprodukten enthaltene graue Energie berücksichtigt werden sollen. Die graue Energie soll über den gesamten Lebenszyklus von Bauwerken erfasst werden, einschließlich der Emissionen im Zusammenhang mit der Herstellung der Bauprodukte, der Errichtung, Wartung, Instandhaltung und Anpassung des Bauwerkes bis zum Ende des Lebenszyklus des Bauwerkes durch Rückbau. Der Primärenergiebedarf während der Nutzungsphase wird im Wesentlichen durch die OIBRichtlinie 6 „Wärmeschutz und Energieeinsparung“, abgebildet. Das GWP des Bauwerkes und allfällige daraus abgeleitete Anforderungen zur Reduktion von Treibhausgasemissionen sollen in der OIB-Richtlinie 7 „Nachhaltige Nutzung der natürlichen Ressourcen“ dargestellt und festgelegt werden.
Eine Materialaufstellung bildet die Mengen der Bauteile und die Massen der Baumaterialien ab, die in einem Bauwerk (Bauwerkshülle, Bauwerkskern oder externe Aspekte des Bauwerkes) verbaut sind und beinhaltet Informationen über deren wesentliche Eigenschaften (z.B. Lebensdauer, Umweltwirkungen, Abfalleigenschaften). Damit müssen u.a. auch Dachbegünungen mit einer längeren Lebensdauer berücksichtig werden.